Allgemeine Geschäftsbedingungen für Marketing- und Beratungsdienstleistungen der SPM GmbH

Präambel

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Marketingdienstleistungen“, kurz AGB der SPM GmbH (im Folgenden kurz SPM oder Auftragnehmer genannt), sind alleiniger integrierender Bestandteil von sämtlichen Verträgen und Beratungsleistungen, Beratungsaufträgen oder Beratungswerkverträgen, sowie sämtlichen Marketingdienstleitungen, welche im Zusammenhang mit Sinnstory und Martin Matheo Doeller sowie sämtlichen anderen Beratungs- und Dienstleistungen der SPM GmbH und ihren Auftraggebern abgeschlossen werden.

SPM ist berechtigt, den erteilten Auftrag oder Teile davon durch andere qualifizierte Kooperationspartner durchführen zu lassen.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen bei Erteilung und Ausführung des Auftrages zum Zwecke eines möglichst ungestörten und raschen Projektfortgangs gegeben sind.

Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass SPM auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages/Projektes notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorliegen und er informiert SPM über alle Vorgänge und Umstände, welche für die Ausführung des Auftrages/Projektes von Bedeutung sind. Kostenvoranschläge bzw. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Auftragnehmer schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Im Sinne eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und SPM wird vereinbart, dass SPM auch über alle vorher durchgeführten und/oder laufenden Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – informiert wird.

1. Geltungsbereich

Beratungsleistungen und Marketingdienstleistungen erfolgen ausschließlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der SPM GmbH. Etwa anders lautende Bedingungen des Auftraggebers gelten hiermit als unwirksam. Alle Aufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.

2. Umfang

Der Umfang des jeweiligen Auftrages wird schriftlich vertraglich vereinbart. Nebenabreden und Änderungen des entsprechenden Vertrages oder der entsprechenden Vereinbarung bedürfen in allen Fällen der Schriftform.

3. Loyalitätsvereinbarung

Die beiden Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Weiters verpflichten sie sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner, sowie deren Mitarbeiter zu verhindern. Dies gilt besonders für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung eines Mitarbeiters der SPM GmbH oder für Beauftragungen eines projektbeteiligten Unternehmens bzw. sonstigen Vertragspartners der SPM GmbH. Im Falle der Abwerbung eines Mitarbeiters des Auftragnehmers oder eines projektbeteiligten Unternehmens oder einem sonstigen Vertragspartner der SPM GmbH durch den Auftraggeber im Rahmen des Projektes oder innerhalb von 12 Monaten nach Projektende wird mit Beginn des entsprechenden Dienstverhältnisses oder der Werkvertragstätigkeit oder einer Beauftragung eine Konventionalstrafe des Auftraggebers in der Höhe von € 25.000,-- fällig.

4. Geistiges Eigentum

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im Zuge des Auftrages/Projektes vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern sowie Subunternehmern oder anderen projektbeteiligten Unternehmen erstellten Angebote, Präsentationen, Konzepte, Layouts, Designs, Entwürfe, Analysen, Pläne, Zeichnungen, etc. nur für Zwecke des vereinbarten Auftrages/Projekts verwendet werden. Alle Teile, auch einzelne Teile aus den vorgenannten Leistungen, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwürfe im Eigentum des Auftragnehmers und können von diesem jederzeit – insbesondere bei Beendigung oder Nichtzustandekommen des Vertrages – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber anerkennt hiermit ausdrücklich das geistige Eigentum der oben beschriebenen Teile und/oder Einzelteile. Dem Auftragnehmer verbleibt an allen Leistungen das Urheberrecht, welches der Auftraggeber hiermit unwiderruflich anerkennt. Das Nutzungsrecht selbiger ist auch nach vollständiger Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur im Rahmen des Vertragsumfangs gestattet. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln und dergleichen, für die der Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende gebührt keine Vergütung.

5. Kennzeichnung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und erbrachten Leistungswerken sowie bei allen Werbemaßnahmen auf den Auftragnehmer und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

6. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Der Auftragnehmer sowie seine Subunternehmer verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, zu Vertraulichkeit und Stillschweigen. Von dieser Verpflichtung kann der Auftragnehmer nur schriftlich durch den Auftraggeber entbunden werden. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung des Auftragnehmers gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute Daten, auch personenbezogene Daten, im Rahmen und Umfang des Auftragszweckes zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Dem Auftragnehmer überlassenes Material sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden unmittelbar nach Vertragsbeendigung an den Auftraggeber zurückgegeben.

7. Honoraranspruch

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Honorars, oder mangels Vereinbarung auf Bezahlung eines angemessenen, branchenüblichen Honorars durch den Auftraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert, so steht dem Auftragnehmer gleichwohl das volle vereinbarte Honorar zu. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die seitens des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung von Leistungen von der vollen Bezahlung der Honoraransprüche abhängig machen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von vereinbarten Vergütungen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot angeführten Preise Konditionen und Lieferzeiten.

8. Termine

Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Der Auftragnehmer bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Auftragnehmer. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern oder Subunternehmern des Auftragnehmers, entbinden den Auftragnehmer jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

9. Rücktritt vom Vertrag

Der Auftragnehmer ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, sowie, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet. Sollte es dem Auftragnehmer, aus welchen Gründen auch immer, unmöglich sein, den Auftrag firstgerecht fertig zu stellen, so steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt allerdings erst nach der vereinbarten Nachfristsetzung. In diesem Falle muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis zum tatsächlichen Projektfortschritt erbrachten Leistungen vergüten. Der Auftragnehmer verzichtet hiermit auf eventuelle Schadensersatzansprüche.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistungserbringung, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den Auftragnehmer zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunk und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens maximal jedoch 6 Monate nach Leistungserbringung geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

11. Haftung

Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die aufgrund von Marketing- und Werbemaßnahmen gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist, insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für rechtliche Zulässigkeiten von Werbe- und Informationstexten, vor allem im Zusammenhang mit gesundheitsbezogenen Aussagen oder Health Claims, übernimmt die SPM GmbH keinerlei Haftung und empfiehlt eine zusätzliche rechtliche Überprüfung. Für Marketing- und Werbemaßnahmen im Bereich Medizin, Ernährung, Fitness und Nahrungsergänzungsmittel gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber die gelieferten bzw. konzipierten Werbe- und Kommunikationsmittel auf eigene Gefahr und Kosten rechtlich überprüfen lässt und für entsprechende Veröffentlichungen bzw. Publikationen selbst verantwortlich ist. Für rechtliche Zulässigkeiten von Werbe- und Informationstexten, vor allem im Zusammenhang mit Heilmittelwerbegesetzen, Lebensmittelinformationsverordnungen und Health Claim Verordnungen, übernimmt die SPM GmbH keinerlei Haftung und empfiehlt eine zusätzliche rechtliche Überprüfung. Hiermit hält er den Auftragnehmer in diesem Zusammenhang schad- und klaglos. Für alle anderen Bereiche haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Für rechtliche Zulässigkeiten von Kommunikation, Werbe- und Informationstexten bzw. werblichen Aussagen jeglicher Art übernimmt die SPM GmbH keinerlei Haftung und empfiehlt vor Verwendung eine inhaltliche und rechtliche Prüfung.

 

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Falls irgendeine Bestimmung dieses Vertrages nach dem anderen Recht ungültig wird, bleiben alle anderen Bestimmungen davon unberührt und die gültigen Bestimmungen sind durch möglichst ähnliche und nach dem anderen Recht zulässige Bestimmungen zu ersetzen.

13. Betreibungskosten

Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber die Betreibungskosten eines Inkassodienstes gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 141/1996 zu vergüten. Im Falle eines Zahlungsverzugs können Zinsen von 3 % pro Jahr zzgl. Mahnspesen verrechnet werden.

 

Stand Mai 2021

SPM GmbH
1010 Wien, Fichtegasse 2a

 

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